Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
FriseurAusbV 2008§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/7#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/7#abs-2 (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/7#abs-3 (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
Änderungsverlauf
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30.04.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2021 (BGBl. I 861)
BGBl. 2021 I S. 861
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.